Gebühren

Zuzahlungsregelung (seit 01.01.2004)

Die Zuzahlung erfolgt nicht nach der Packungsgröße des Arzneimittels an Hand der "N-Bezeichnung", sondern richtet sich nach dem Preis des Arzneimittels. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre Zuzahlung pauschal 5 Euro - höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10% des Preises zu leisten. Bei Arzneimitteln, die teurer sind als 100 Euro fällt wiederum eine Pauschalzahlung von 10 Euro an. Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsmittel.

Achtung!
Ist ein Arzneimittel/Verbandsmittel billiger als seine Zuzahlung, darf nur der tatsächliche Preis verlangt werden.

Befreiung von Gebühren

Zuzahlungsbefreiungen
Alle Befreiungsbescheinigungen gelten nur kalenderjahresweise und verlieren somit immer zum 31.12. des Kalenderjahres ihre Gültigkeit und müssen neu bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Befragen Sie dazu Ihre Krankenkasse!

Die Höhe der Zuzahlungen, die sie während eines Jahres zu leisten haben, darf die Belastungsgrenze von 2% ihres Bruttojahreseinkommens nicht überschreiten.
Sonderregelung für schwer chronisch Kranke
: Bei schwer chronisch Kranken liegt diese Obergrenze bei 1% des Bruttojahreseinkommens.

Es ist daher von immenser Bedeutung für Sie, alle Belege über Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren!
Mit Hilfe unserer Kundenkarte können wir Ihnen dabei behilflich sein und alle bei uns geleisteten Zuzahlungen für Sie registrieren. Zu jeder Zeit kann dann ein Ausdruck für die Krankenkasse oder das Finanzamt erstellt werden.