Gebühren
Gut zu Wissen, welche Gebühren in der Apotheke bei der Einlösung von Rezepten anfallen:
Seit 01.01.2004 gilt
folgende Zuzahlungsregelung in allen deutschen Apotheken:
Die Zuzahlung erfolgt
nicht nach der Packungsgröße des Arzneimittels an Hand der "N-Bezeichnung", sondern richtet sich
nach dem Preis des Arzneimittels. Für Arzneimittel mit einem Preis bis zu 50 Euro beträgt Ihre
Zuzahlung pauschal 5 Euro - höchstens jedoch den Arzneimittelpreis. Bei einem Arzneimittelpreis
von 50 bis 100 Euro haben Sie eine Zuzahlung von 10% des Preises zu leisten. Bei Arzneimitteln,
die teurer sind als 100 Euro fällt wiederum eine Pauschalzahlung von 10 Euro an. Dies gilt
grundsätzlich auch für Hilfsmittel.
Achtung!
Ist ein Arzneimittel/Verbandsmittel billiger als seine
Zuzahlung darf nur der tatsächliche Preis verlangt werden.
Gut zu Wissen, wie man sich von Gebühren befreien lassen
kann:
Zuzahlungsbefreiungen:
Alle Befreiungsbescheinigungen gelten nur kalenderjahresweise und haben somit zum
01.01.2010 ihre Gültigkeit verloren und müssen neu bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Befragen Sie dazu Ihre Krankenkasse!
Die Höhe der Zuzahlungen, die sie
während eines Jahres zu leisten haben, darf die Belastungsgrenze von 2% ihres Bruttojahreseinkommens
nicht überschreiten.
Sonderregelung
für schwer chronisch Kranke:
Bei schwer chronisch Kranken liegt diese Obergrenze bei 1% des Bruttojahreseinkommens.
Es ist daher von immenser Bedeutung für Sie, alle Belege über Zuzahlungen bei Arznei-
und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen
Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren!
Mit Hilfe unserer
Kundenkarte können wir Ihnen dabei behilflich sein und alle bei uns geleisteten
Zuzahlungen für Sie registrieren. Zu jeder Zeit kann dann ein Ausdruck für die
Krankenkasse oder das Finanzamt erstellt werden.
